Am 1. Januar 2024 hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine bedeutende Aktualisierung seiner Richtlinie in Markensachen veröffentlicht. Diese neuen Regelungen betreffen vor allem die Praxis des IGE im Umgang mit Markenanmeldungen im Zusammenhang mit virtuellen Waren, Non-Fungible Tokens (NFTs) und Dienstleistungen in virtuellen Umgebungen. Die Anpassungen spiegeln die dynamischen Entwicklungen in der digitalen Wirtschaft wider und bieten klare Richtlinien für die Klassifizierung von virtuellen Gütern und Dienstleistungen.
Hintergrund der Richtlinienänderung
Die Digitalisierung hat in den letzten Jahren neue Märkte und Geschäftsmodelle hervorgebracht, insbesondere in den Bereichen virtueller Güter und NFTs. Diese neuen Technologien stellen traditionelle Konzepte des Markenrechts vor Herausforderungen, da sie neue Formen von Waren und Dienstleistungen darstellen, die in digitalen oder virtuellen Umgebungen existieren und gehandelt werden.
Wichtige Änderungen in der Richtlinie
Anpassungen der Klassierungspraxis
Die neuen Ausführungen zur Anpassung der Praxis des IGE in Bezug auf Markenanmeldungen im Zusammenhang mit virtuellen Waren und NFTs sind im Teil 2, Ziffer 4.16 der Richtlinien in Markensachen dokumentiert. Diese Änderungen betreffen die Klassifizierung virtueller Güter, die traditionell in physischen Formen existieren, nun aber auch als digitale Waren betrachtet werden können. Teil 2, Kapitel 4.2 der Richtlinie umfasst die neuen Regelungen der allgemeinen Anmerkungen der Nizza-Klassifikation. Diese betreffen insbesondere Dienstleistungen, die in einer virtuellen Umgebung erbracht werden.
Spezifische Änderungen und ihre Auswirkungen
Virtuelle Waren
Virtuelle Waren sind digitale Inhalte, die in virtuellen Umgebungen genutzt werden und keine physischen Gegenstände darstellen. Aufgrund ihrer Natur werden sie wie andere herunterladbare digitale Waren in Klasse 9 und nicht in der Klasse der entsprechenden physischen Waren klassifiziert. Der Begriff „virtuelle Waren“ ist jedoch zu unspezifisch für eine Klassifizierung und erfordert deshalb eine genaue Spezifizierung der Waren.
Um virtuelle Waren korrekt zu klassifizieren, ist es wichtig, einige wesentliche Kriterien zu beachten. Erstens muss klar ersichtlich sein, dass es sich um eine herunterladbare Ware handelt, um Verwechslungen mit Dienstleistungen zu vermeiden. Zweitens ist eine präzise Benennung der virtuellen Ware erforderlich, ähnlich wie bei physischen Waren. Generische Formulierungen wie „herunterladbare virtuelle Waren im Bereich xy“ werden nicht akzeptiert, da sie zu ungenau sind. Stattdessen sollten spezifische Bezeichnungen verwendet werden, beispielsweise „herunterladbare virtuelle Bekleidung“, „herunterladbare virtuelle Spielwaren“ oder „herunterladbare virtuelle Baumaterialien“.
Non-Fungible Tokens (NFTs)
Non-Fungible Tokens (NFTs) sind besondere digitale Zertifikate, die in der Blockchain verankert sind. Sie belegen das Eigentum an digitalen Gütern, wie beispielsweise Kunstwerken, oder dienen als Echtheitsnachweis für physische Produkte. NFTs an sich sind keine Waren oder Dienstleistungen gemäss der Nizza-Klassifikation und erfordern daher eine spezifische Beschreibung, wenn sie im Zusammenhang mit Waren verwendet werden.
Beispiele für präzise Formulierungen könnten sein:
- Klasse 9: „Virtuelle Schuhe zum Herunterladen, authentifiziert durch Non-Fungible Tokens [NFTs]“
- Klasse 25: „Bekleidungsstücke, die durch Non-Fungible Tokens [NFTs] verifiziert sind“
Bei Dienstleistungen ist eine Differenzierung notwendig. Es gibt Dienste, bei denen der Inhalt durch NFTs verifiziert wird. In solchen Fällen muss die spezifische Dienstleistung sowie das durch das NFT bestätigte Produkt genau beschrieben werden.
Ein Beispiel für eine präzise Beschreibung wäre:
- Klasse 35: „Online-Marktplatz für den Handel mit durch Non-Fungible Tokens [NFTs] verifizierten digitalen Bilddateien“
Andererseits können auch Dienstleistungen angeboten werden, die sich direkt auf NFTs beziehen. In diesen Fällen ist es zulässig, einfach „Non-Fungible Token“ oder „NFT“ ohne weitere Spezifikation zu verwenden.
Beispiel hierfür ist:
- Klasse 41: „Schulungen im Bereich Non-Fungible Tokens [NFTs]“
Dienstleistungen in virtuellen Umgebungen
Die Art, wie eine Dienstleistung erbracht wird, beeinflusst nicht grundsätzlich ihre Klassifizierung. Beispielsweise bleibt Finanzberatung immer in Klasse 36, egal ob sie persönlich, telefonisch, online oder virtuell angeboten wird. Wenn jedoch der Zweck oder das Ergebnis der Dienstleistung durch das Erbringungsmedium oder den Erbringungsort verändert wird, muss dies bei der Klassifizierung berücksichtigt werden.
Ein Beispiel dafür ist, wenn bestimmte Dienstleistungen in virtuellen Umgebungen angeboten werden. Transportdienstleistungen, die normalerweise in Klasse 39 eingeordnet sind und die Beförderung von Waren oder Personen zwischen physischen Orten umfassen, haben in einer virtuellen Umgebung einen anderen Zweck und ein anderes Ergebnis. Daher müssen sie für eine angemessene Klassifizierung spezifisch beschrieben werden, etwa als „simulierte Reisedienstleistungen in virtuellen Welten zu Unterhaltungszwecken“ (Kl. 41).
Fazit
Mit dieser Anpassung der Richtlinien unterstreicht das IGE seine Bereitschaft, sich den Herausforderungen der modernen Wirtschaft zu stellen und den rechtlichen Schutz von Marken an die Bedürfnisse der heutigen digitalen Wirtschaft anzupassen.
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