Priorità nel diritto dei marchi

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Was Sie über die Priorität im Markenrecht wissen sollten.

Veröffentlicht am 17. August 2023

Inhaltsverzeichnis

Der Prioritätsgrundsatz im Markenrecht ist ein fundamentaler Grundsatz, der besagt, dass im Falle einer Kollision zwischen zwei Marken diejenige, die zuerst angemeldet wurde, Vorrang vor späteren Anmeldungen hat. Dies bedeutet, dass der Inhaber einer Marke mit früherem Anmeldedatum anderen Personen untersagen kann, eine identische oder ähnliche Marke anzumelden oder zu verwenden. Dieses Konzept ermöglicht es, die zeitliche Rangfolge und den Schutz von Marken zu regeln und sicherzustellen, dass derjenige, der zuerst handelt, auch die entsprechenden Rechte genießt.

Die Priorität im Markenrecht bietet die Möglichkeit, das Datum einer früheren Anmeldung derselben Marke in einem Staat der dem Pariser Verbandsübereinkommen (PVÜ) oder der Welthandelsorganisation (WTO) angehört, als Hinterlegungsdatum für eine internationale Registrierung zu verwenden. Dies hat den Vorteil, dass der Schutz der internationalen Marke früher in Kraft treten kann. Es ist jedoch zu beachten, dass die frühere Anmeldung, auf die sich die Priorität stützt, die Erstanmeldung der Marke sein muss. Außerdem darf zwischen dieser früheren Anmeldung und der Anmeldung für die internationale Registrierung eine Zeitspanne von höchstens sechs Monaten liegen.

Durch die geschickte Nutzung dieses Mechanismus der Priorität im Markenrecht können Markeninhaber ihre Schutzrechte auf globaler Ebene strategisch und zeitlich optimiert ausweiten. Indem sie das Datum der früheren Anmeldung nutzen, können sie ihre Präsenz auf internationalen Märkten stärken und sich schneller und sicherer gegen potenzielle Markenrechtsverletzungen verteidigen.

Berechnung der Prioritätsfrist bei internationale Markenanmeldungen

Wenn der Antrag auf internationale Registrierung auf der Grundlage einer Schweizer Basiseintragung erfolgt, kann die Priorität der schweizerischen Hinterlegung beansprucht werden, sofern die schweizerische Marke innerhalb von sechs Monaten seit ihrer Hinterlegung im Markenregister eingetragen wird. Dies ergibt sich daraus, dass das Eintragungsdatum der schweizerischen Marke im Allgemeinen dem Datum der Antragsstellung für die internationale Registrierung entspricht (gemäß Regel 11.1 des Genfer Abkommens über den Schutz von Marken und Handelsnamen, GAFO). Wenn beispielsweise die Marke am 3. März hinterlegt wurde, muss sie spätestens bis zum 3. September eingetragen sein

Wenn entweder für die schweizerische Hinterlegung oder für die internationale Anmeldung Priorität aus einer früheren Hinterlegung beansprucht wird (gemäß Artikel 4 des Pariser Verbandsübereinkommens, PVÜ), beginnt die sechsmonatige Frist bereits ab diesem früheren Datum zu laufen.

Falls der Antrag auf internationale Registrierung auf der Grundlage eines Basisgesuchs gestellt wird, spielt der Zeitpunkt der Eintragung der schweizerischen Marke keine Rolle für die Berechnung dieser Frist. Es sind keine speziellen Fristen in diesem Zusammenhang zu beachten. In einem solchen Fall muss das internationale Antragsgesuch einfach innerhalb von sechs Monaten seit der ersten Hinterlegung erfolgen. Wenn jedoch die schweizerische Markenanmeldung nach Abschluss der formalen und materiellen Prüfung durch das IGE abgelehnt wird, führt dies zur Löschung der internationalen Registrierung, ohne dass bereits bezahlte internationale Gebühren erstattet werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Priorität im Markenrecht

Damit die Priorität im Markenrecht in Anspruch genommen werden kann und somit auch von den Vorteilen profitiert werden kann, müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden: Zwischen der nationalen Markenanmeldung und der internationalen Markenanmeldung muss hinsichtlich des Anmelders, der Marke und der Waren und Dienstleistungen eine Übereinstimmung (Identität) gegeben sein. Wenn es Abweichungen bei den Waren und Dienstleistungen gibt, kann die Priorität nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen beansprucht werden, die übereinstimmen.

Weiterhin ist es wichtig zu betonen, dass nicht überall auf der Welt das Recht zur Inanspruchnahme der Priorität im Markenrecht besteht. Die Möglichkeit, eine ausländische Priorität geltend zu machen, hängt davon ab, ob das Land, in dem die Erstanmeldung erfolgt ist und das Land, in dem die Zweitregistrierung erfolgen soll, durch einen Staatsvertrag verbunden sind. Hierbei ist insbesondere das Pariser Verbandsübereinkommen (PVÜ) massgeblich, dem mittlerweile 178 Länder angehören. Die Schweiz ist selbstverständlich Mitglied des Pariser Verbandsübereinkommens.

Schutzbeginn ohne Inanspruchnahme der Priorität:

Wenn keine Priorität im Markenrecht geltend gemacht wird und vorausgesetzt, dass die genannten Vertragsparteien den Schutz später gewähren, beginnt der Schutz der internationalen Registrierung wie folgt:

  • Sollte der Antrag auf internationale Registrierung auf einer schweizerischen Markenanmeldung oder bereits eingetragenen schweizerischen Marke beruhen, wird der Schutz ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Gang gesetzt. 
  • Alternativ dazu, wenn der Antrag auf internationale Registrierung auf die Eintragung der schweizerischen Basismarke abzielt und dieser Antrag vor der eigentlichen Eintragung der Basismarke eingereicht wird, beginnt der Schutz der internationalen Registrierung ab dem Datum der tatsächlichen Eintragung der schweizerischen Basismarke. In solchen Fällen stellt die Eintragung der Basismarke eine Voraussetzung dar, die den Beginn des Schutzes für die internationale Registrierung definiert und festlegt.

Fazit

Die Priorität im Markenrecht spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der Schutzrechte für Markeninhaber. Sie ermöglicht es, den Vorrang der zuerst angemeldeten Marke zu etablieren und somit die zeitliche Rangfolge und den Schutz von Marken zu regeln. Dieser Mechanismus erlaubt es, die eigene Marke effektiv zu schützen und sich international besser zu positionieren. Die Berechnung der Prioritätsfrist bei Markenanmeldungen ist dabei von besonderer Bedeutung, um den Schutz zeitgerecht zu aktivieren. Die Inanspruchnahme der Priorität erfordert jedoch eine Übereinstimmung zwischen den Markenanmeldungen und die Beachtung der jeweiligen internationalen Abkommen. Kontaktieren Sie und noch heute für eine kostenlose Beratung!

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