Was ist nicht als Marke schutzfähig?

In der Schweiz gibt es bestimmte Kriterien, die eine Marke erfüllen muss, um als schutzfähig anerkannt zu werden. Nicht jede Bezeichnung oder Zeichenkombination kann als Marke eingetragen und geschützt werden. Im Folgenden sind einige der wesentlichen Aspekte aufgeführt, die verhindern, dass ein Zeichen als Marke anerkannt wird:

Fehlende Unterscheidungskraft

Beschreibende Marken, die lediglich die Art, Beschaffenheit, Menge, Qualität oder Herkunft der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, sind in der Schweiz nicht schutzfähig. Diese Zeichen bieten keinen ausreichenden Unterscheidungswert gegenüber den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen und können daher nicht als Marke eingetragen werden.

Beispiel: Der Begriff „Schnell“ für einen Lieferservice ist nicht schutzfähig, da er lediglich die Geschwindigkeit des Service beschreibt und keine spezifische Unterscheidung von anderen Anbietern ermöglicht.

Täuschende Zeichen

Zeichen, die falsche oder irreführende Angaben über die Waren oder Dienstleistungen machen, sind nicht schutzfähig. Dies umfasst Zeichen, die Verbraucher über die tatsächliche Herkunft, Qualität, Beschaffenheit oder andere wesentliche Merkmale der Produkte oder Dienstleistungen täuschen könnten. Wenn ein Zeichen beispielsweise suggeriert, dass ein Produkt aus einem bestimmten Land stammt, obwohl es tatsächlich dort nicht produziert wird, kann dies zu einem Ausschluss von der Markenschutzfähigkeit führen.

Beispiel: Eine Marke mit dem Namen „Swiss Pure Water“ für ein Mineralwasser, das tatsächlich in einem anderen Land abgefüllt und nicht aus der Schweiz stammt. Diese Bezeichnung könnte Verbraucher irreführen, da sie suggeriert, dass das Wasser aus der Schweiz kommt und besonders rein ist, obwohl dies nicht der Fall ist. Da die Bezeichnung falsche Angaben über die Herkunft des Produkts macht, könnte sie als täuschend eingestuft werden und daher nicht als Marke eingetragen werden.

Wappen und Hoheitszeichen

Staatswappen, Flaggen, Embleme oder andere hoheitliche Zeichen sind in der Regel nicht als Marke schutzfähig, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Genehmigung der zuständigen Behörden vor. Dies dient dem Schutz und der Würde der öffentlichen Symbole.

Beispiel: Ein Unternehmen möchte ein Logo eintragen lassen, das das Schweizer Wappen in seinem Design verwendet. Ohne die Genehmigung der Schweizer Behörden kann dieses Logo nicht als Marke eingetragen werden, um den Missbrauch des hoheitlichen Symbols zu verhindern.

Gesetzlich verbotene Zeichen

Zeichen, die gegen gesetzliche Bestimmungen oder die öffentliche Ordnung verstossen, sind ebenfalls von der Schutzfähigkeit ausgeschlossen. Dies umfasst Zeichen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen, oder solche, die diskriminierend, obszön oder anderweitig unzulässig sind. Der Schutz vor derartigen Zeichen gewährleistet, dass Marken im Einklang mit den gesellschaftlichen Normen und rechtlichen Standards stehen.

Beispiel: Ein Zeichen wie „Rassensuperieur“ für ein Produkt würde gegen gesetzliche Bestimmungen und die öffentliche Ordnung verstoßen, da es diskriminierende und unangemessene Inhalte enthält. Solch ein Zeichen kann nicht als Marke eingetragen werden, um ethische und gesetzliche Standards zu wahren.

    Zusammengefasst ist es wichtig, dass ein Zeichen die Kriterien der Unterscheidungskraft erfüllt und keine der oben genannten Ausschlussgründe aufweist, um als Marke in der Schweiz eingetragen und rechtlich geschützt zu werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt es sich, rechtlichen Rat einzuholen, um die Schutzhürden der Marke im Vorfeld abzuklären.

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