Widerspruch gegen Markenanmeldungen: So verteidigen Sie Ihr Territorium mit Erfolg!

Inhaltsverzeichnis

Das Markenrecht spielt eine entscheidende Rolle im Schutz des geistigen Eigentums und dient dazu, Identität und Einzigartigkeiten von Marken zu wahren. Im Verlauf der Markenregistrierung kann es jedoch zu Widersprüchen kommen, die den Schutz einer Marke gefährden können. In diesem Blogbeitrag wird ein kleiner Überblick über das Thema Widerspruch im Markenrecht verschafft.

Was ist ein Widerspruch im Markenrecht?

Ein Widerspruch im Markenrecht bedeutet, dass der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer neuen Marke widerspricht. Nach Veröffentlichung einer neu eingetragenen Marke haben Inhaber älterer Marken nämlich das Recht, Widerspruch gegen eine neue Markeneintragung einzureichen, wenn sie befürchtet, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder registrierten Marke besteht. Mehr zum Thema Verwechslungsgefahr finden Sie in unserem Blogbeitrag «Verwechslungsgefahr im Markenrecht». Das Widerspruchsverfahren im Markenrecht ist ein registerrechtliches Verfahren und ist deshalb relativ einfach, rasch und kostengünstig.

Die Bedeutung von Widerspruchsverfahren im Markenrecht

Das Widerspruchsverfahren ist ein sehr wichtiges Mittel im Markenrecht, denn es stellt sicher, dass Markeninhaber Ihre Markenrechte effektiv schützen können. Marken sind sehr wertvolle immaterielle Vermögenswerte eines Unternehmens die bei den Verbrauchern Vertrauen schaffen. Wenn eine neue Marke in den Markt eingeführt wird, die einer bestehenden Marke zu ähnlich ist, kann dies zu Verwirrung unter den Verbrauchern führen. Solche Verwirrungen könnten zu Umsatzeinbussen führen und die Identität der Marke insgesamt gefährden. Durch das Widerspruchsverfahren können Unternehmen somit ihre Marke und ihre Position auf dem Markt besser schützen. 

Ablauf des Widerspruchsverfahrens

Der Inhaber einer älteren Marke der einen Widerspruch gegen eine jüngere Marke beim Markenamt einreicht, muss den Widerspruch schriftlich begründen. Die Widerspruchsfrist im Markenrecht beträgt drei Monate ab Veröffentlichung der Markeneintragung. Das Markenamt leitet dann den Widerspruch dem Inhaber der jüngeren Marke weiter. Dieser muss dann in der Regel innerhalb von zwei Monaten dem Markenamt eine Stellungnahme einreichen. Das Markenamt entscheidet dann anschliessend darüber, ob der Widerspruch begründet ist und die jüngere Marke somit gelöscht werden muss oder der Widerspruch zurückgewiesen wird.

Argumente für die Stellungnahme im Widerspruchsverfahren

Im Rahmen einer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren gegen eine Markenanmeldung muss das Markenamt überzeugt werden, dass zwischen den entsprechenden Marken keine Verwechslungsgefahr besteht und daher unbegründet ist. Es gibt zahlreiche Argumente, die vorgebracht werden können. Welches das passende Argument ist, muss jeweils anhand der Situation ermittelt werden. Beispiel von möglichen Argumenten:

  • Zwischen den beiden Marken besteht keine Ähnlichkeit
    Es sollten möglichst gute Argumente gefunden werden, warum zwischen den beiden Marken keine Zeichenähnlichkeit besteht und die Verwechslungsgefahr somit ausgeschlossen ist. Dabei muss zwischen Wortmarken, Bildmarken und Wort-/Bildmarken unterschieden werden.
  • Zwischen den Waren- und Dienstleistungen besteht keine Ähnlichkeit
    Hier müsste insbesondere begründet werden, warum zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Ähnlichkeit besteht z.B. weil die ältere Markeninhaber in einem ganz anderen Bereich tätig ist.
  • Es besteht keine Verwechslungsgefahr
    Wenn die Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken und den Waren und Dienstleistungen zu gering ist, dann ist die Wahrscheinlichkeit der Verwechslungsgefahr ebenfalls gering.
  • Berühmte Marke
    Berühmte Marken erfahren gegenüber normalen Marken einen gesteigerten Schutz. Im Idealfall handelt es sich bei der älteren Marke somit um keine berühmte Marke.
  • Die ältere Marke wird nicht benutzt
    Marken müssen nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist benutzt werden, anderenfalls können die Markenrechte nicht durchgesetzt werden. Bringt man den Einwand, dass die ältere Marke gar nicht benutzt ist, muss der Markeninhaber den Nachweis der Benutzung erbringen. Kann er dies nicht, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Folgen eines Widerspruchs im Markenrecht

Kommt das entsprechende Markenamt zum Schluss, dass zwischen der neuen angemeldeten Marke und der älteren Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr besteht, so kann der Widerspruch dazu führen, dass die jüngere Marke aus dem Markenregister gelöscht wird. Wird die Verwechslungsgefahr hingegen verneint, so wird der Widerspruch zurückgewiesen und die jüngere Marke wird nicht gelöscht. Eine zusätzliche Möglichkeit ist es, sich ausseramtlich mit der Gegenseite zu einigen. Insbesondere wenn zwei Markeninhaber nicht in direkter Konkurrenz zueinanderstehen, kann oft eine Einigung mittels z.B. einer Koexistenzvereinbarung erzieht werden. Da solche Einigungen sehr komplex sind und gut durchdacht sein sollten, empfehle ich, sich auch dabei von einem Spezialisten unterstützen zu lassen.

Fazit

Das Widerspruchsverfahren im Markenrecht ist für Unternehmen ein essenzielles Instrument, um ihre Markenidentität und Ruf zu schützen. Es dient dazu, Verwirrungen unter den Verbrauchern zu vermeiden und Markenpiraterie zu bekämpfen. Es ist jedoch ratsam, dass Unternehmen frühzeitig geeignete Massnahmen ergreifen, um ihre Marke zu schützen. Dies beinhaltet insbesondere eine gründliche Markenrecherche vor der Einreichung der Markenanmeldung und die Überwachung des Marktes auf potenziell verwechslungsfähige Marken mittels einer Markenüberwachung.

Haben Sie einen Widerspruch erhalten oder haben Sie von einer Markenanmeldung erfahren, bei der Sie ein Verwechslungsgefahr befürchten? Gerne beraten wir Sie dazu.

Jeder Blogartikel wird von unserem Expertenteam verfasst, um höchste Qualität und Transparenz der Informationen zu garantieren.

Artikel verfasst von:

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